Zweckentfremdungssatzung nicht drittschützend
Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter nicht auf eine Verletzung der Zweckentfremdungssatzung berufen, da diese nicht drittschützend ist. Der Mieter kann dem Vermieter nicht vorschreiben, an wen er vermietet (AG München in ZMR 2015, 136).