Vermieter muss Schaden bei seiner Versicherung melden
Verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen Schaden in der Wohnung, kann der Vermieter dem Beseitigungsanspruch des Mieters nicht seinen Schadensersatzanspruch entgegensetzen, wenn er den Schaden nicht seiner Versicherung gemeldet hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Versicherungskosten in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden (BGH VIII ZR 191/13).