Schimmel in der Wohnung
Der Vermieter muss nach der sog. Gefahrkreistheorie beweisen, dass der Schimmel in der Wohnung nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist. Erst wenn dieser Beweis geführt ist, kommt es auf das Lüftungsverhalten des Mieters an. Ist in dem Mietvertrag kein besonderes Lüftungsverhalten vereinbart, so ist nur das übliche Lüftungsverhalten von dem Mieter geschuldet (LG Konstanz in ZMR 2013, 803).