Nutzungsentschädigung bei Vorenthalten der Mietsache
Voraussetzung für den Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages ist auch, dass die Nichtrückgabe der Mietsache dem Willen des Vermieters widerspricht. (LG Berlin in ZMR 2021, 974)