Kündigungsrücknahme führt nicht zu einem Wiederaufleben des alten Vertrages
Wird die Kündigung des Mietvertrages im Einvernehmen der Parteien zurückgenommen, lebt der alte Vertrag nicht auf, sondern ein neuer Mietvertrag wird begründet. Dies führt dazu, dass die Bürgschaft des alten Vertrages nicht automatisch fortgilt (OLG Düsseldorf 10 U 158/10).