Verschweigt der Mieter eine unberechtigte Untervermietung, stellt dies einen so schwerwiegenden Vertrauensbruch dar, dass eine fristlose Kündigung des Vermieters gerechtfertigt ist (AG München ‑423 C 29146/12-).
Schuldet der Mieter eine Betriebskostennachforderung, kann der Vermieter im Fall der Nichtzahlung nicht fristlos kündigen, da es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt (AG Köpenick ‑13 C 66/13-).
Kann der Vermieter bei einem Pauschalvertrag (Winterdienst, Hausmeister oder Gartenpflege) keine Tätigkeitsnachweise vorlegen, hat der Mieter einen Freistellungsanspruch (AG Flensburg ‑64 C 12/13-).
Besteht eine Sozialcharta für den Käufer einer Wohnung, in der sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, die Miete nur in einem gewissen Maß zu erhöhen, kann sich ein Mieter nicht direkt auf diese Kappungsgrenze berufen (LG Stuttgart ‑13 S 120/13-).
Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters setzt voraus, dass der Vermieter auch Kenntnis von der Besitzaufgabe des Mieters hat. Die Kenntnis des Besitzdieners (Hausmeister) reicht nicht aus (BGH in VIII ZR 402/12).
Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auszuführen, ist insgesamt unwirksam, wenn der Mieter formularmäßig dazu verpflichtet werden soll, das Parkett abzuschleifen und zu versiegeln (LG Berlin ‑63 S 347/12-)
Ist die Mietwohnung infolge eines mangelhaften Parkettklebers schadstoffbelastet, ist eine Mietminderung von 30 % gerechtfertigt. Dies gilt nur, wenn durch entsprechendes Lüften das Normalmaß einer Belastung eingehalten werden kann (BGH in ZMR 2014, 27).
Enthält die Teilungserklärung keine Ausbauberechtigung des Dachbodens, bedarf es hierzu einer Zustimmung aller Wohnungseigentümer im Wege eines positiven Beschlusses. Ein Sondernutzungsrecht an einem Speicher rechtfertigt noch nicht dessen Nutzung als Wohnraum durch den Wohnungseigentümer (LG München in ZMR 2014, 53).
Nicht unerhebliche Zugluft-Erscheinungen in einer Wohnung können einen Mangel der Mietsache darstellen (AG Brandenburg in ZMR 2014, 44).
Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume dem Standard entsprechen, der üblicherweise für vergleichbare Räume anzunehmen ist. Ein feuchter Keller entspricht nicht diesem Standard und stellt einen Mangel dar (LG Berlin in ZMR 2014, 40).