Wird der Mieter neben der wirk­samen Schön­heit­srepara­turen­klausel verpflichtet, die Woh­nung bei Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es in einen ‘bezugs­fer­ti­gen Zus­tand‘ zu ver­set­zen, liegt keine unzuläs­sige Sum­mierung vor (BGH XII ZR 108/13).

Während des laufend­en Mietver­hält­niss­es darf der Ver­mi­eter die Miet­sicher­heit nicht wegen stre­it­iger Forderun­gen ver­w­erten (BGH VIII ZR 234/13)

Auch im Gewerbe­mietver­hält­nis ist inner­halb eines Jahres nach der Abrech­nungsreife die Nebenkostenabrech­nung zu erstellen, auch wenn es keine entsprechende geset­zliche Regelung gibt (OLG Düs­sel­dorf 24 U 136/12).

Wird die Kündi­gung des Mietver­trages im Ein­vernehmen der Parteien zurückgenom­men, lebt der alte Ver­trag nicht auf, son­dern ein neuer Mietver­trag wird begrün­det. Dies führt dazu, dass die Bürgschaft des alten Ver­trages nicht automa­tisch fort­gilt (OLG Düs­sel­dorf 10 U 158/10).

Der Ver­mi­eter, der eine nicht ord­nungs­gemäße Betrieb­skostenabrech­nung vor­legt, kann diese in einem Prozess nachbessern, ohne eine neue Abrech­nung vor­legen zu müssen (OLG Düs­sel­dorf 10 U 52/13).

Kann ein Eigen­tümer auf­grund ein­er Regelung in der Teilungserk­lärung einen Balkon anbrin­gen, muss er den­noch die Zus­tim­mung aller Woh­nung­seigen­tümer ein­holen. Ein Mehrheits­beschluss reicht nicht aus, wenn er den Balkon anbauen will (LG Berlin 55 S 171/12 WEG).

Prägt ein Baum das Erschei­n­ungs­bild eines Grund­stücks mit, so ist seine Ent­fer­nung eine bauliche Verän­derung im Sinne des § 22 WEG (LG Ham­burg 318 S 5/13).

Ist die Tier­hal­tung (hier eines Hun­des) ver­trags­gemäß, so haftete der Mieter nicht für Schä­den, die der Hund verur­sacht (AG Koblenz 162 C 939/13).

Leis­tet der Mieter oder ein Drit­ter für den Mieter frei­willig eine die dreifache Monatsmi­ete über­steigende Sicher­heit, ist dies zuläs­sig, wenn dies frei­willig geschieht, ohne dass der Ver­mi­eter dies gefordert hat (AG Köpenick ‑15 C 64/13-).

Ein notwendi­ger Umzug von 14 Monat­en in eine Ersatz­woh­nung stellt gegenüber ein­er Mod­ernisierungs­maß­nahme eine unzu­mut­bare Härte dar, die der Mieter nicht hin­nehmen muss (LG Berlin ‑63 S 446/12-).