Hat der Ver­mi­eter eine Wohnge­bäude­ver­sicherung abgeschlossen, deren Kosten er auf den Mieter umlegt, so ist der Ver­mi­eter verpflichtet, bei einem vom Mieter leicht fahrläs­sig verur­sacht­en Brand­schaden die Ver­sicherung in Anspruch zu nehmen. Dazu muss der Ver­mi­eter die Miet­sache in einen ver­trags­gemäßen Zus­tand ver­set­zen, auch wenn er die Ver­sicherung nicht in Anspruch nimmt (BGH VIII ZR 191/13).

Es kommt für die formelle Ord­nungs­gemäßheit der Heizkostenabrech­nung nicht darauf an, ob die Heizkosten auf abge­le­se­nen Mess­werten oder auf ein­er Schätzung beruhen. Bei ein­er Schätzung kommt es auch nicht darauf an, ob diese den Anforderun­gen des § 9 a Heizkosten­verord­nung  gerecht wird (BGH VIII ZR 112/14).

Es ist zuläs­sig die Betrieb­skosten nach sog. Per­so­n­en­monat­en umzule­gen. Dabei wer­den die Kosten nach der Anzahl der Per­so­n­en, die sich in der Woh­nung aufge­hal­ten haben und der Anzahl der Monate, die sich die Per­so­n­en in der Woh­nungs aufge­hal­ten haben, umgelegt (BGH VIII ZR 97/14).

Der Ver­mi­eter ist nicht berechtigt, im laufend­en Gewerbe­mietver­hält­nis die Ver­sorgung des Mieters mit Strom, Wass­er oder  Wärme zu unter­brechen, um eigene Ansprüche aus dem Mietver­trag durchzuset­zen (KG in ZMR 2015, 224)

Die Kündi­gung ist an alle Mieter zu richt­en. An wen der Ver­mi­eter die Kündi­gung gerichtet hat, ist anhand der objek­tiv­en Gegeben­heit­en durch Ausle­gung festzustellen. Haben etwa alle Mieter einen Mieter als Ansprech­part­ner des Ver­mi­eters bes­timmt und bit­tet der Ver­mi­eter, die ihm gegenüber aus­ge­sproch­ene Kündi­gung an die übri­gen Mieter weit­erzuleit­en, ist davon auszuge­hen, dass sich die Kündi­gung an alle Mieter richtet (BGH VIII ZR 25/14).

Verur­sacht der Mieter leicht fahrläs­sig einen Schaden in der Woh­nung, kann der Ver­mi­eter dem Besei­t­i­gungsanspruch des Mieters nicht seinen Schadenser­satzanspruch ent­ge­genset­zen, wenn er den Schaden nicht sein­er Ver­sicherung gemeldet hat. Voraus­set­zung ist allerd­ings, dass die Ver­sicherungskosten in der Betrieb­skostenabrech­nung auf den Mieter umgelegt wer­den (BGH VIII ZR 191/13).

Bege­ht der Mieter in der Woh­nung oder im Rah­men der Nutzung der Woh­nung eine Straftat, so recht­fer­tigt dies grund­sät­zlich die Kündi­gung des Mietver­hält­niss­es (LG Berlin, in ZMR 2014, 638).

Nach der Kündi­gung des Mietver­trages muss auch der gut­gläu­bige Mitbe­sitzer, der nicht Miet­partei ist, dem Ver­mi­eter  für die Zeit der Besitzvoren­thal­tung Wert­er­satz in Höhe des objek­tiv­en Mietwertes leis­ten (LG Berlin in ZMR 2014, 634).

§ 940 a Abs. 2 ZPO regelt den Fall, dass der Ver­mi­eter bei der Räu­mungsvoll­streck­ung auf einen ihm völ­lig frem­den Drit­ten trifft und nicht den Fall, dass zwis­chen dem Drit­ten und dem Ver­mi­eter ein, wenn auch stre­it­iges, Rechtsver­hält­nis beste­ht (LG Arns­berg in ZMR 2014, 631).

Es genügt, wenn die Hausver­wal­tung die Mieter­höhungserk­lärung abgibt und sich aus den Umstän­den ergibt, dass die Erk­lärung für den Ver­mi­eter abgegeben wird (BGH VIII ZR 231/13).