Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten er auf den Mieter umlegt, so ist der Vermieter verpflichtet, bei einem vom Mieter leicht fahrlässig verursachten Brandschaden die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Dazu muss der Vermieter die Mietsache in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen, auch wenn er die Versicherung nicht in Anspruch nimmt (BGH VIII ZR 191/13).
Es kommt für die formelle Ordnungsgemäßheit der Heizkostenabrechnung nicht darauf an, ob die Heizkosten auf abgelesenen Messwerten oder auf einer Schätzung beruhen. Bei einer Schätzung kommt es auch nicht darauf an, ob diese den Anforderungen des § 9 a Heizkostenverordnung gerecht wird (BGH VIII ZR 112/14).
Es ist zulässig die Betriebskosten nach sog. Personenmonaten umzulegen. Dabei werden die Kosten nach der Anzahl der Personen, die sich in der Wohnung aufgehalten haben und der Anzahl der Monate, die sich die Personen in der Wohnungs aufgehalten haben, umgelegt (BGH VIII ZR 97/14).
Der Vermieter ist nicht berechtigt, im laufenden Gewerbemietverhältnis die Versorgung des Mieters mit Strom, Wasser oder Wärme zu unterbrechen, um eigene Ansprüche aus dem Mietvertrag durchzusetzen (KG in ZMR 2015, 224)
Die Kündigung ist an alle Mieter zu richten. An wen der Vermieter die Kündigung gerichtet hat, ist anhand der objektiven Gegebenheiten durch Auslegung festzustellen. Haben etwa alle Mieter einen Mieter als Ansprechpartner des Vermieters bestimmt und bittet der Vermieter, die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung an die übrigen Mieter weiterzuleiten, ist davon auszugehen, dass sich die Kündigung an alle Mieter richtet (BGH VIII ZR 25/14).
Verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen Schaden in der Wohnung, kann der Vermieter dem Beseitigungsanspruch des Mieters nicht seinen Schadensersatzanspruch entgegensetzen, wenn er den Schaden nicht seiner Versicherung gemeldet hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Versicherungskosten in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden (BGH VIII ZR 191/13).
Begeht der Mieter in der Wohnung oder im Rahmen der Nutzung der Wohnung eine Straftat, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Kündigung des Mietverhältnisses (LG Berlin, in ZMR 2014, 638).
Nach der Kündigung des Mietvertrages muss auch der gutgläubige Mitbesitzer, der nicht Mietpartei ist, dem Vermieter für die Zeit der Besitzvorenthaltung Wertersatz in Höhe des objektiven Mietwertes leisten (LG Berlin in ZMR 2014, 634).
§ 940 a Abs. 2 ZPO regelt den Fall, dass der Vermieter bei der Räumungsvollstreckung auf einen ihm völlig fremden Dritten trifft und nicht den Fall, dass zwischen dem Dritten und dem Vermieter ein, wenn auch streitiges, Rechtsverhältnis besteht (LG Arnsberg in ZMR 2014, 631).
Es genügt, wenn die Hausverwaltung die Mieterhöhungserklärung abgibt und sich aus den Umständen ergibt, dass die Erklärung für den Vermieter abgegeben wird (BGH VIII ZR 231/13).