Nur wenn die beschlossene Maß­nahme offen­sichtlich rechtswidrig ist und irre­versible Schä­den dro­hen, über­wiegt das Aus­set­zungsin­ter­esse des  Einzel­nen das Vol­lzugsin­ter­esse der Gemein­schaft  (LG Köln in ZMR 2016, 139).

Ist eine bes­timmte Möblierung der Woh­nung gepaart mit einem nor­malen Lüf­tungsver­hal­ten ver­ant­wortlich für die Bil­dung von Schim­mel,  so liegt keine Pflichtver­let­zung des Mieters vor, wenn der Ver­mi­eter nicht aus­drück­lich auf diese Umstände hingewiesen hat  (LG Aachen in ZMR 2016, 112).

Die Fer­tig­stel­lung und die Bezugs­fer­tigkeit sind nicht iden­tisch,  weil die Bezugs­fer­tigkeit nicht auss­chließt,  dass noch Män­gel vorhan­den sind. Ist eine Fer­tig­stel­lungs­bescheini­gung ver­traglich ver­langt, wird diese nicht durch ein Über­gabe­pro­tokoll erset­zt  (OLG München in ZMR 2016, 111).

In einem langfristi­gen Gewerbe­mietver­trag bei dem es noch auf kein­er Seite einen Recht­snach­fol­ger gab, ist eine auf einen For­m­man­gel gestützte Kündi­gung treuwidrig, wenn eine — auch for­mu­la­rmäs­sig — vere­in­barte Schrift­formheilungsklausel vorhan­den ist (OLG Braun­schweig in ZMR 2016, 108).

 

Zahlt der Mieter ein­er Eigen­tumswoh­nung die Kau­tion direkt an den Ver­wal­ter kann er diese auch direkt von diesem zurück­fordern (BGH VIII ZR 300/14).

Der WEG ste­ht gegen den Bauträger bei Män­geln am Gemein­schaft­seigen­tum ein Anspruch auf Ersatz der Sachver­ständi­genkosten zu, auch wenn sich der  Bauträger nicht in Verzug befind­et  (OLG KÖLN in ZMR 2016, 66).

In ein­er reinen Wohnan­lage ist ein Beschluss,  wonach der Ein­bau von Rauch­meldern in Eigen­leis­tung des einzel­nen Woh­nung­seigen­tümers zu erfol­gen hat, nicht ord­nungs­gemäß  (AG W in ZMR 2016, 64).

Auch die Auf­nahme eines langfristi­gen Kred­its entspricht ord­nungs­gemäßer Ver­wal­tung, wenn in der Ver­samm­lung auf die Risiken ein­er Nach­schusspflicht der Woh­nung­seigen­tümer  hingewiesen wurde.  Dies muss allerd­ings aus dem Pro­tokoll ein­deutig erkennbar sein  (BGH VIII ZR 244/14).

Der Mieter kann bei Miet­män­geln in der Regel den 2‑fachen Min­derungs­be­trag zurück­hal­ten. Eine ger­ingfügige Über­schre­itung dieses Betrages ist unschädlich, weil früher sog­ar ein 3- bis 5‑facher Betrag zurück­ge­hal­ten wer­den durfte  (AG Gi in ZMR  2016, 44).

Zahlt ein Drit­ter inner­halb der Schon­frist die Mietschulden, so wird die Kündi­gung nur dann unwirk­sam, wenn der Dritte eine ein­deutige Tilgungs­bes­tim­mung zugun­sten des Mieters mit­teilt (LG Itze­hoe in ZMR 2016, 35).