Nur wenn die beschlossene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und irreversible Schäden drohen, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Einzelnen das Vollzugsinteresse der Gemeinschaft (LG Köln in ZMR 2016, 139).
Ist eine bestimmte Möblierung der Wohnung gepaart mit einem normalen Lüftungsverhalten verantwortlich für die Bildung von Schimmel, so liegt keine Pflichtverletzung des Mieters vor, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich auf diese Umstände hingewiesen hat (LG Aachen in ZMR 2016, 112).
Die Fertigstellung und die Bezugsfertigkeit sind nicht identisch, weil die Bezugsfertigkeit nicht ausschließt, dass noch Mängel vorhanden sind. Ist eine Fertigstellungsbescheinigung vertraglich verlangt, wird diese nicht durch ein Übergabeprotokoll ersetzt (OLG München in ZMR 2016, 111).
In einem langfristigen Gewerbemietvertrag bei dem es noch auf keiner Seite einen Rechtsnachfolger gab, ist eine auf einen Formmangel gestützte Kündigung treuwidrig, wenn eine — auch formularmässig — vereinbarte Schriftformheilungsklausel vorhanden ist (OLG Braunschweig in ZMR 2016, 108).
Zahlt der Mieter einer Eigentumswohnung die Kaution direkt an den Verwalter kann er diese auch direkt von diesem zurückfordern (BGH VIII ZR 300/14).
Der WEG steht gegen den Bauträger bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zu, auch wenn sich der Bauträger nicht in Verzug befindet (OLG KÖLN in ZMR 2016, 66).
In einer reinen Wohnanlage ist ein Beschluss, wonach der Einbau von Rauchmeldern in Eigenleistung des einzelnen Wohnungseigentümers zu erfolgen hat, nicht ordnungsgemäß (AG W in ZMR 2016, 64).
Auch die Aufnahme eines langfristigen Kredits entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in der Versammlung auf die Risiken einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer hingewiesen wurde. Dies muss allerdings aus dem Protokoll eindeutig erkennbar sein (BGH VIII ZR 244/14).
Der Mieter kann bei Mietmängeln in der Regel den 2‑fachen Minderungsbetrag zurückhalten. Eine geringfügige Überschreitung dieses Betrages ist unschädlich, weil früher sogar ein 3- bis 5‑facher Betrag zurückgehalten werden durfte (AG Gi in ZMR 2016, 44).
Zahlt ein Dritter innerhalb der Schonfrist die Mietschulden, so wird die Kündigung nur dann unwirksam, wenn der Dritte eine eindeutige Tilgungsbestimmung zugunsten des Mieters mitteilt (LG Itzehoe in ZMR 2016, 35).