Der Mieter ist nicht berechtigt, auf seinem Stellplatz in der Tiefgarage Kartons o.ä. zu lagern, wenn keine entsprechende vertragliche Abrede mit dem Vermieter existiert. Dies gilt auch, wenn andere Mieter Gegenstände auf ihrem Stellplatz lagern. Ein Recht auf Gleichbehandlung besteht nicht (AG München in ZMR 2013, 817).
Nimmt der Mieter eigenmächtig bauliche Veränderungen vor, ohne die nach dem Mietvertrag notwendige Zustimmung des Vermieters einzuholen, rechtfertigt dies grundsätzlich die fristlose außerordentliche Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht mehr, wenn der Vermieter die ihm bekannten baulichen Veränderungen über einen längeren Zeitraum duldet (LG Lüneburg in ZMR 2013, 804).
Eine Quotenklausel, nach der noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietverhältnisses abgegolten werden sollen, ist unwirksam, wenn als Berechnungsgrundlage der Abgeltungsbeträge der Kostenvoranschlag eines von dem Vermieter zu bestimmenden Malerfachgeschäfts herangezogen werden soll (BGH VII ZR 285/12).
Der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der von ihm geleisteten Mietsicherheit (auch als Pfand übergebene Sparbücher) verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses (LG Oldenburg in ZMR 2013, 892).
Mietminderungen wegen Bauarbeiten im Innenstadtbereich sind nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Mieter hier mit Veränderungen ohnehin rechnen muss. Solche sind aber dann ausgeschlossen, wenn der Mieter konkrete Anhaltspunkte für Baumaßnahmen bei Vertragsabschluß hatte. So etwa bei einer Lage im Sanierungsgebiet, vorhandenen Baulücken oder baufälligen Gebäuden. Der verbaute Fernblick infolge der Aufstockung des Nachbargebäudes ist nur dann ein Minderungsgrund, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über den Fernblick getroffen wurde (LG Berlin in ZMR 2013, 888).
Der Vermieter muss nach der sog. Gefahrkreistheorie beweisen, dass der Schimmel in der Wohnung nicht auf bauseitige Ursachen zurückzuführen ist. Erst wenn dieser Beweis geführt ist, kommt es auf das Lüftungsverhalten des Mieters an. Ist in dem Mietvertrag kein besonderes Lüftungsverhalten vereinbart, so ist nur das übliche Lüftungsverhalten von dem Mieter geschuldet (LG Konstanz in ZMR 2013, 803).
Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter im Sinne der §§ 540, 553 BGB, wenn die von ihm bewohnte Wohnung eine Ehewohnung ist. Eine Ehewohnung ist dann anzunehmen, wenn beide Ehegatten diese bewohnen. Diese Qualifizierung endet erst, wenn ein Ehegatte die Wohnung dauerhaft verlässt und endgültig aufgibt. Dabei kommt es darauf an, ob Grund für die Überlassung der Wohnung an den anderen Ehegatten der endgültige Wille zur Nutzungsüberlassung ist (BGH XII ZR 143/11).
Keine Störung des Hausfriedens durch Nacktsonnen im Garten oder auf dem Balkon der Mietwohnung. Dies gilt auch, wenn Nachbarn daran Anstoß nehmen, da es die freie Entscheidung des Mieters ist, ob und wie er sich sonnen will (AG Merzig in ZMR 2013, 898).
Eine Klausel in einem Formularvertrag, wonach die Haltung von Tieren — außer Kleintieren — von der Zustimmung des Vermieters abhängt, ohne dass ein schrankenloser Erlaubnisvorbehalt vereinbart wurde, ist wirksam. Soweit dem Vermieter das alleinige Ermessen eingeräumt wird, ob er die Hundehaltung zulässt und die Zustimmung erteilt, verstößt die Klausel gegen § 307 BGB und ist unwirksam (AG Waiblingen in ZMR 2013, 901).