Einstweilige Verfügung auf Räumung
§ 940 a Abs. 2 ZPO regelt den Fall, dass der Vermieter bei der Räumungsvollstreckung auf einen ihm völlig fremden Dritten trifft und nicht den Fall, dass zwischen dem Dritten und dem Vermieter ein, wenn auch streitiges, Rechtsverhältnis besteht (LG Arnsberg in ZMR 2014, 631).