Ausbau von Speicherräumen durch den Sondernutzungsberechtigten
Enthält die Teilungserklärung keine Ausbauberechtigung des Dachbodens, bedarf es hierzu einer Zustimmung aller Wohnungseigentümer im Wege eines positiven Beschlusses. Ein Sondernutzungsrecht an einem Speicher rechtfertigt noch nicht dessen Nutzung als Wohnraum durch den Wohnungseigentümer (LG München in ZMR 2014, 53).