Modernisierung im Sinne des Berliner Mietspiegels (2017)
Eine Modernisierung im Sinne des Mietspiegels 2017 liegt nur vor, wenn wesentliche Bereiche der Wohnung betroffen sind. Instandsetzungen oder Modernisierungen ausserhalb der Wohnung werden nicht berücksichtigt (LG Berlin in ZMR 2020, 191).