Einsichtspflicht des Mieters in Abrechnungsunterlagen
Bittet der Mieter die für den Vermieter tätige Verwaltung um einen Termin zur Belegeinsicht und kommt ein solcher Termin nicht zustande, obliegt es immer noch dem Mieter zu den üblichen Geschäftszeiten der Verwaltung dort zu erscheinen, um die Belegeinsicht durchzuführen (LG Berlin in ZMR 2019, 865).