Kein Vollstreckungsschutzantrag in der Berufung
Wegen der Pflicht zur Glaubhaftmachung kann der Vollstreckungsschutzantrag nicht erstmalig in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (OLG Dresden in ZMR 2016, 27).
Wegen der Pflicht zur Glaubhaftmachung kann der Vollstreckungsschutzantrag nicht erstmalig in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (OLG Dresden in ZMR 2016, 27).